Sie sind Fotograf oder möchten es werden?

Die Arbeit als Fotograf wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Es geht einmal um Fragen des Urheberrechts, des Zivilrechts und natürlich um das Recht der abgebildeten Person.

Urheberrecht des Fotografen

Erwirbt der Fotograf durch seine Fotoaufnahmen ein Urheberrecht, so schützt das Urheberrecht nach § 11 UrhG den Fotografen als Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes.

So schützt das Urheberrecht den Fotografen, wenn Dritte auf seine Bilder zugreifen wollen oder diese nachstellen. Das Urheberrecht setzt aber eine persönliche geistige Schöpfung voraus.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind geschützte Werke auch Lichtbildwerke (z.B. auch neue Techniken wie Digitalfotos können Lichtbildwerke sein).

Voraussetzung für ein Lichtbildwerk ist eine persönliche geistige Schöpfung. Das erfordert eine gewissen Qualität und Individualität des Werkes mit einer gewissen schöpferischen Eigenart und künstlerischer Gestaltungshöhe. Liegen diese Voraussetzungen vor, was in der Regel bei Fotoaufnahmen, die eine gewisse Besonderheit aufweisen (z.B. Lichteffekte, bestimmte Kleidung und Haltung des Models, besonderer Hintergrund) gegeben ist, hat der Fotograf an der Fotoaufnahme ein echtes Urheberrecht erworben.

Soweit das Foto keine besondere Gestaltungshöhe aufweist und es sich nur um ein Knipsbild handelt, erwirbt der Fotograf zwar kein Urheberrecht. Schutzlos ist er aber damit nicht. Denn auch ein einfaches Knipsbild ist gemäß § 72 UrhG als einfaches Lichtbild geschützt: Das gilt für einfache Fotoaufnahmen wie Schnappschüsse am Urlaubsstrand. Es ist dann die rein technische Leistung geschützt.

Das einfache Lichtbild ist als Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG als „kleines Urheberrecht“ geschützt.

Bedeutung der Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichbild:

Lichtbildwerk als echtes Urheberrecht:

- Schutz gegen das Nachstellen von Motiven (oder Übernahme prägender Teile der Fotografie) oder gegen das Bearbeiten von Fotos, die sogenannte unfreie Bearbeitung.

- Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Das einfache Lichtbild (Knipsbild am Urlaubsstrand):

- Hier besteht nur Schutz gegen das identische Nachstellen von Motiven.

- Lichtbilder sind 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildes bzw. dessen Herstellung geschützt.

Verwertungsrechte des Urhebers

Der Urheber kann bestimmen, was mit seinem geistigen Eigentum passiertGrundsätzlich darf der Urheber frei entscheiden, ob und wie er sein Werk verwertet, insbesondere zu welchen Konditionen er die Nutzung seines Werkes (Fotoaufnahmen) gestattetUrheber soll die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes ermöglicht werdenUrheber kann Nutzungsrechte einräumen und dafür eine Vergütung verlangen.

Die einzelnen Verwertungsrechte des Urhebers:

Das allgemeine Verwertungsrecht (§ 15 UrhG): Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere hat er:
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

Vervielfältigungsrecht

= Herstellen weiterer Werkstücke, unabhängig von Verfahren und ZahlHerstellung von FotoabzügenAuch manuelles Nachbilden eines Werkes, z.B. Abfotografieren eines Fotos, sogar Abzeichnen eines Fotos ist VervielfältigungAusdrucken des Fotos auf einem FotodruckerErstellung einer Vergrößerung mit Hilfe eines NegativsAufnehmen und Speichern von Fotos auf CD, DVDJede Form der digitalen Speicherung von Fotos (Scannen und abspeichern, Download von Fotos aus dem Internet u. Abspeichern auf FestplatteLink im Internet kann bereits eine Vervielfältigung sein (Thumbnail Entscheidung des LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 315)

Verbreitungsrecht

= In Verkehr bringen von Originalen bzw. von Vervielfältigungsstücken einschl. des Anbietens in der Öffentlichkeit.

Anbieten in der Öffentlichkeit: z.b wenn eine Bildagentur einem Verlag leihweise Fotomaterial überlässt; anbieten an eine einzelne Person reicht aus.

Ausstellungsrecht

Das alleinige Recht des Urhebers, unveröffentlichte Werke der bildenden Kunst sowie unveröffentlichte Lichtbildwerke öffentlich zur Schau zu stellenSonderregelung hinsichtlich Wiedergabe von geschützten Fotos in der Werbung für Ausstellungen durch den Veranstalter (§ 58 UrhG)=KulturprivilegDie einzelnen Verwertungsrechte des UrhebersUrheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, insbesondere:Vortrags- Aufführungs- und das Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) z.B. Abrufbarkeit im Internet

Fotovorführung und Öffentlichkeit

Will der Fotograf urheberrechtlich geschütze Fotos, an denen er selbst kein Urheberrecht hat (z.B. Aufführung von Fotos, die ein Dritter gemacht hat) öffentlich aufführen, z.B. im Rahmen einer Diashow, muss er die Genehmigung des Fotografen bzw. Rechteinhabers einholen. Die Rechteeinholung ist nur dann nicht notwendig, wenn es nicht um eine öffentliche Veranstaltung geht.

Öffentlichkeit liegt nur dann nicht vor, wenn eine Abgrenzbarkeit des Personenkreises und eine persönliche Verbundenheit untereinander oder zum Veranstalter besteht. Es muss also eine Privatveranstaltung vorliegen (Fotowiedergabe bei Betriebsfeiern sind aber regelmäßig öffentlich)

Urheberpersönlichkeitsrecht

Urheberrecht schützt nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Urhebers, sondern auch seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk.Urheberpersönlichkeitsrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG verfassungsrechtlich geschützt istUrheber kann bestimmen, ob und wann er mit einem Werk in die Öffentlichkeit geht.
Urheber hat Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft Er kann sich gegen Entstellungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen seines Werkes wehren.

Veröffentlichungsrecht

Des weiteren hat der Urheber auch ein Veröffentlichungsrecht, das nur ihm obliegt:
Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.Veröffentlichen ist das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit mit Zustimmung des BerechtigtenFür Öffentlichkeit kann schon eine kleine Gruppe von Menschen ausreichend sein, wenn diese nicht durch feste Kriterien begrenzt ist (Stichwort Privatveranstaltung=keine Öffentlichkeit)Wer Fotos nur seinem engeren Freundeskreis zeigt, veröffentlicht sie dadurch noch nicht.Dia-Show einer beliebigen Anzahl von Bekannten ist bereits „Veröffentlichung“.

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Zentrales Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen

Der Urheber hat Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG)

Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 Satz 2 UrhG)

Urheberrechtliche Schutz entsteht zwar kraft Gesetz (Copy right Vermerk nicht notwendig). Gleichwohl ist es sinnvoll, Fotos oder Filme mit einem Urhebervermerk zu versehen, da nach § 10 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber angesehen wird, der in einer üblichen Weise auf dem Werk als Urheber genannt ist. Hierbei genügt ein Vermerk nach international üblichen Gepflogenheiten sinnvoll („Copyright“ bei Fotos oder „C“ in einem Kreis).

Praxistipp: Zudem sollte Jahreszahl der ersten Veröffentlichung sowie vollständiger Name des Urhebers mit Kontaktadresse genannt werden.

Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG): Copy Right Vermerk bei Digitalfotos auf CD ROM (LG Kiel, GRUR-RR 2005, 181):

Bei Digitalfotos reicht es aus, wenn auf einer CD-ROM eine Textdatei mit den Angaben zum Urheber vorhanden sind.

Jedenfalls dann, wenn auf der CD nur Fotos des einen Fotografen sind, ist es für die Vermutung des § 10 UrhG nicht notwendig, jedes Foto einzeln mit einem Urhebervermerk zu versehen .

Praxistipp: Trotzdem zu empfehlen, auch bei digitalen Fotos die Kennzeichnung unmittelbar auf dem Foto selbst zu verbinden, da Gefahr der unberechtigten Weitergabe besteht.