Sie sind Model oder möchten es gerne werden:

Ich will mir rechtlich sicher sein Was muss ich als Model, ob Profi oder Amateur alles rechtlich beachten? Wie kann ich mich rechtlich gegen eine unberechtige Verwertung der Fotos zu Wehr setzen?

Wenn Sie sich als Model, ob Profi oder Amateur, mit der Frage befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich als Model betätigen wollen, sollten Sie folgendes beachten:

Grundsätzlich sollte ohne Modelvertrag kein Fotoshooting Termin vereinbart werden, auch nicht in Form eines sogenannten Time-To-Print Shootings. Beim Time To Print oder auch Time for Print Shooting erhält das Model als Vergütung lediglich Fotoabzüge. Das Urheberrecht an den Fotos verbleibt aber im Regelfall bei dem Fotografen. Das bedeutet, dass das Model mit den ihr überlassenen Fotos nicht ohne weiteres machen kann, was sie möchte. Insbesondere hat der Fotograf auch beim Time To Print oder Time For Print Shooting alle Urheberrechte und kann demnach bestimmen, ob und in welcher Form seine Fotos z.B. im Internet gezeigt werden dürfen oder für Werbeanzeigen verwendet werden dürfen.

Die Herstellung von Personenfotos im Rahmen des Modelshooting, aber auch sonst, berührt Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, abgeleitet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Schutz der Menschwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Sie als Model müssen daher mit der Herstellung der Fotos durch den Fotografen vor Herstellung der Fotoaufnahmen ausdrücklich einverstanden sein. Somit bedeutet das ungenehmigte Herstellen von Personenfotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit der Folge, daß Sie gegen denjenigen, der ohne Ihre Einwillikgung die Fotos gemacht hat, einen Unterlassungnsanspruch und eventuell auch eine Geldentschädigung bzw. Schadensersatz geltend machen können.

Typische Fälle der unzulässigen Herstellung von Personenfotos bei fehlender Einwilligung des Models sind Aufnahmen, die in die engere Privat- oder Intimsphäre des Models eingreifen, so z.B. bei Aufnahmen im räumlichen Privatbereich oder von privaten Situationen, z.B. ganz oder teilweise unbekleidet (Nacktaufnahmen), beim Unziehen oder beim Sonnenbaden bzw. baden. Derartige Aufnahmen sind ja beim Fotoshooting gerade von dem Fotografen gewollt.

Zu beachten ist daher, daß sich Ihre Einwilligung dann auf das konkrete Fotoshooting und auf die konkrete Aufnahmeart beziehen sollte. Da Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bei der Herstellung der Fotoaufnahmen betroffen ist, können Sie alleine entscheidung, auf welche Art Fotoaufnahmen Sie Ihre Einwilligung bzw. Ihr Einverständnis beziehen.

Beachten Sie bei Fotoaufnahmen:

Oft wird es sich bei dem Fotoshooting aber um Fotoaufnahmen handeln, die Ihren Persönlichkeitsbereich im engeren Sinne betreffen, also um Aufnahmen, die die Intimsphäre betreffen. Da Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. Ihr Recht am eigenen Bild durch Fotoaufnahmen, die die Intimspähre berühren, in besonderer Weise betroffen ist, empfiehlt es sich, mit dem Fotografen vorher zu klären, welche konkrete Art von Fotos geplant sind.

Im Prinzip sollte daher vorher ganz genau geklärt werden, z.B. um welche Art von Aktfotos oder Nacktaufnahmen es sich handeln soll. Da das vor dem Fotoshooting, z.B. was das Posieren anbelangt, nicht immer bis ins einzelne Detail vereinbart werden kann, empfiehlt es sich, daß Sie sich das Recht vorbehalten, beim Fotoshooting einzelne Aufnahmen nicht zu genehmigen, wenn Sie mit der konkreten Aufnahmeart nicht einverstanden sind.

Wichtig ist auch, daß vorher geklärt ist, mit welcher Kleidung bzw. Outfit Sie sich als Model zur Verfügung stellen und wer die Kleidung stellt. Falls der Fotograf Kleidung zur Verfügung stellen möchte, sollten Sie schauen, ob Sie Ihnen überhaupt zusagt. Notfalls sollten Sie sich vertraglich vorbehalten, einzelne Fotoaufnahmen zu verweigern, wenn Ihnen die zur Verfügung gestellt Kleidung nicht zusagt.

Eigentlich selbstverständlich ist, aber gleichwohl im Vertrag festzuhalten, ist, wer überhaupt Vertragspartner des Modelvertrages ist. Hierbei ist der Auftraggeber mit Namen und Anschrift zu nennen. Das gilt auch für das Model, wobei es durchaus gerechtfertigt sein kann, daß Sie im Einzelfall vorbehalten, die Anschrift nicht anzugeben, um eventuellen Belästungen durch den Auftraggeber oder durch Anschriftenweitergabe zu entgehen. Damit Sie im Falle einer unberechtigten Verwertung der Fotos nach dem Shooting durch den Auftraggeber diesen rechtlich in Anspruch nehmen können, empfiehlt sich auch, die Nummer des Personalausweises zu notieren. Vereinbaren Sie, daß der Auftraggeber dann beim Shooting den Personalausweis vorzeigt, damit Sie die Auftraggeberdaten vergleichen können.

Das Honorar ist ein wesentlicher Regelungspunkt in allen Model-Verträgen.

Das Honorar muß in der Höhe geregelt werden. Hierbei kann es sich um ein Pauschalhonorar oder aber um ein Zeithonorar (Stundenhonorar) handeln. Grundsätzlich ist das Zeithonorar die transparenteste Abrechnungsmethode, wobei auch hier wieder geregelt werden kann, daß z.B. für jede angefangene 1/4 Stunde das anteilige Stundenhonorar gezahlt werden muß. Sollten Sie das Pauschalhonorar wählen, sollte gleichwohl die vereinbarte Dauer des Fotoshootings vereinbart werden (z.B. 2 Stunden, von 16.00 Uhr bis 18.OO Uhr). Die Frage, ob neben dem Honorar Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird, muß vorher geregelt sein. Insbesondere bei Models, die gewerblich freiberuflich tätig sind, ist in der Regel Umsatzsteuer abzuführen, so daß diese in Rechnung gestellt werden muß. In der Praxis hat sich zwar eingebürgert, daß in den Verträgen stillschweigend von einer Einbeziehung der Umsatzsteuer ausgegangen wird, dies ist aber keineswegs selbstverständlich. Jedenfalls dann, wenn Sie schon recht umfänglich als Model tätig sind, sollte dieser Punkt explizit geregelt werden. Welche Höhe angemessen ist, ist natürlich keine Rechtsfrage und kann ohnehin nicht allgemein beantwortet werden. Fragen Sie in solchen Fällen andere Models oder Agenturen.

Wichtig ist auch zu vereinbaren, ob das Honorar auch dann bezahlt werden muß, wenn der Termin von dem Auftraggeber (Fotograf) vorher abgesagt wird. Hierbei empfiehlt sich eine Klausel, wonach bei einer Stornierung des Termins seitens des Auftraggebers z.B. bis 10 Tage vor dem Termin das Honorar anteilig, bei einer Stornierung bis 5 Tage vor dem Termin in vollem Umfange bezahlt werden muß. Dabei ist auch zu regeln, daß bereits entstandene Aufwendungen (Fahrkarte, Übernachtungskosten, Kosten für spezielle Kleidung etc) von dem Auftraggeber bei Stornierung gleichwohl gezahlt werden muß.

Im Einzelfall empfiehlt sich auch ein Vorschußzahlung oder wenigstens einen anteiligen Vorschuß auf das anfallende Honorar. Hier könnte vereinbart werden, daß zunächst ein Vorschuß von z.B. 30 % vor dem Shootingstermin bezahlt werden muß, den Rest nach dem Shooting in bar.

Auch über die Reisekosten muß man sich Klarheit verschaffen - und zwar vorher. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Sie die Reisekosten selbst tragen. Ein Aufwendungsersatzanspruch haben Sie als selbstständiges Model in der Regel nicht. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW ist naheliegend, daß Sie eine Kilometerpauschale von z.B. 0,20 € zugrundelegen, bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich angefallenen Kosten.


Auch der Ort der Aufnahmen sollte vertraglich geregelt sein. Dies bereits deswegen, weil Sie als Model sicherlich nicht mit jedem Aufnahmeort einverstanden sein werden. Schließlich ist es nicht jedermans Sache, zB. in nicht beheizten Kellergewölben oder Dachboden zu machen. Des weiteren sollten Treffpunkte vereinbarte werden. Es muss sichergestellt sein, daß Model und Fotograf sich nicht verpassen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie zu einem Casting eingeladen werden. Ein Casting ist das, was üblicherweise als Bewerbungsgespräch bezeichnet wird mit dem Unterschied, daß der Auftraggeber Ihnen die Reisekosten in der Regel nicht ersetzt und gleich beim Casting Fotos von Ihnen gemacht werden sollen. Eine Vergütung erhalten Sie hierbei in der Regel aber nicht: Zu verlockend ist daher für sogenannte Castingtermine, daß gerne ein kostenloser Fototermin unter dem Deckmantel eines Castings abgehalten wird. Castings sind zwar an sich nichts Unseriöses, werden aber manchmal mißbraucht. Besonders heikel ist, daß bei diesen Castingterminen bereits umfassende Einwilligungserklärungen von Ihnen verlangt werden, mit denen Sie gleichzeitig auf die Geltendmachung Ihrer Persönlichkeitsrechte verzichten bzw. in die wie auch immer geartete Verwendung der von Ihnen erstellten Fotografien einwilligen. Es kann also sein, daß Sie Reisekosten hatten, stundenlang gewartet haben, fotografiert wurden - und Sie dann zwar von der Agentur nichts mehr hören, Ihre Bilder irgendwann irgendwo wiedersehen. Das ist unseriös. Eine seriöse Agentur bezahlt auch eine Vergütung.

Die Art der Fotoaufnahmen sollten im Vertrag explizit genannt werden: Portrait, Fashion / People, Bademode, Dessous, Teilakt, Klassischer Akt, Freizügiger Akt, Fetisch, Adult, Foto, Video, Bodypanting, Fernsehen / Theater, Tanz, Laufsteg, Messe / Promotion)





Was geschieht mit den Fotos?

Nun haben Sie vorher geklärt, welche Fotos der Fotograf von Ihnen machen darf, zu welchem Honorar und an welchem Ort. Damit ist das wichtigste aber noch lange nicht entschieden. Denn die Frage, was mit den Fotos geschieht, ob und inwiefern diese also von dem Fotografen, weitergegeben, verwertet bzw. der Öffentlichkeit zugänglich machen dürfen, ist die wichtigste Frage, was das Modeln anbelangt. Denn hier ist zu bedenken, daß die unberechtigte Veröffentlichung und Verwertung von Personenfotos einen schwerwiegenden Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, hier in Form des sogenannten Rechts am eigenen Bild, bedeuten kann.

Die Frage, welche Personenfotos veröffentlicht werden dürfen, beurteilt sich nämlich nach dem Recht am eigenen Bild, geregelt in dem Kunsturhebergesetz (KUG). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einfluss und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien seiner Person durch andere geht.

Hier ist zu beachten, daß aufgrund Ihres Rechts am eigenen Bild eine Bildnisveröffentlichung bzw. Weitergabe gemäß § 22 KUG nur mit Ihrer vorherigen Einwilligung zulässig ist.

Das bedeutet, daß Sie selbst bestimmen können, ob die Fotos der Öffentlichkeit gezeigt oder durch den Fotografen verwertet, d.h. weiterverkauft oder zu Werbezwecken eingesetzt werden dürfen.

Fotografen und Bildnisverwerter wollen in der Regel äußerst umfassende Einwilligungen bezüglich der Verwertung der Fotos haben.

Eine übliche Klausel lautet etwa: "Hiermit überträgt das Model uneingeschränkt und unwiderruflich dem Fotografen sämtliche Rechte am Bild insbesondere zur kommerziellen Nutzung (d.h. insbesondere für Werbe- und Publikationszwecke) aller Aufnahmen, und zwar zeitlich, räumlich, sachlich unbeschränkt, einschließlich der Veränderung auf digitalem oder sonstigem Wege."

Hier ist zu beachten, daß Verwertungsarten, die besonders weitgehend in das Persönlichkeitsrecht des Models eingreifen oder die so ungewöhnlich sind, dass das Model mit ihnen nicht rechnen muß, nicht ohne weiteres von einer Generaleinwilligung umfasst sind. Das bedeutet, daß Sie derart ungewöhnliche Verwertungen im Grundsatz verhindern können. Gleichwohl empfiehlt es sich dringend, daß die Verwertungsarten im Modelvertrag genannt sein sollten. Dies gilt insbesondere für die Verwendung in Werbung, PR und Merchandising, Fotodatenbanken und Bildagenturen, Veröffentlichungem mit sexuellem und erotischen Bezug, aber auch herabwürdigendem Kontext (SM-Szene).

Denn nur dann, wenn Sie dem Fotografen oder der Agentur die Erlaubnis erteilen, Ihre Bilder zu vermarkten, dürfen diese das auch tun. Das bezeichnet man als Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts. Dies bedeutet aber auch: Wenn Sie ein Honorar erhalten haben, gilt Ihre Einwilligung zur Veröffentlichung "im Zweifel als erteilt". Das aber - und das ist auch vielen Fotografen nicht bekannt - bedeutet noch nicht unbedingt, daß die Bilder meistbietend verkauft werden dürfen oder gar in der Werbung verwendet werden können.

Wenn Ihnen ein Vertrag vorgelegt wird, legen Sie äußerstes Augenmerk auf diese Klausel. Die Formulierung entscheidet darüber, wo, wie lange, wann und in welcher Form Sie die von Ihnen gemachten Bilder wiederfinden können, egal ob im Internt oder im Print- oder TV-Bereich, egal ob auf der Seite eines Fotoamateurs oder in der Werbung für eine 0190er-Nummer - dies alles ist Ihre Entscheidung; Sie allein können bestimmen, welche Befugnisse dem Fotografen oder der Agentur zustehen.

Oft lassen sich Fotografen und Agenturen auch das Recht auf digitale Bildbearbeitung übertragen. In diesem Zusammenhang muß Ihnen klar sein, daß Sie sich möglichweise in einem ganz anderen Zusammenhang wiederfinden können, was weniger für Fashionaufnahmen als für Aktbilder wichtig ist. In der Regel ist eine solche Klausel für Sie aber weniger bedenklich.

"Das Model erhält 10 Abzüge ihrer Wahl." Eine solche Klausel kann alles oder nichts bedeuten. Oft werden Abzüge für Sie als Model sogar auf das Honorar angerechnet, d.h. das Honorar ist verhältnismäßig gering, der Fotograf verspricht aber, Abzüge zu liefern. Das ist bei gegenseitigen Probeshootings nichts Ungewöhnliches. Dann kommt es aber vor, daß Fotografen behaupten, der Film sei kaputt gegangen, die Digicam habe nicht richtig funktioniert usw. Deshalb: Vereinbaren Sie eine Zeit (zB. einen Monat nach dem Shooting), innerhalb derer der Fotograf zu liefern hat. Klären Sie die Grundlage ("Nach Wahl des Models. Das Model erhält hierfür die Kontaktabzüge für eine Woche zur Verfügung gestellt.") und auch das Maß - denn viel können Sie mit 9x13 Abzügen nicht anfangen, wenn Sie die Aufnahmen etwa für Ihr "Book" benötigen. Schließlich - vereinbaren Sie eine Pauschale, wenn die Bilder nicht geliefert werden können, z.B. bei 10 Bildern eine Pauschale von 150 €.

Lassen Sie sich Nutzungsrechte für Ihre Eigenwerbung einräumen! Denn Sie wollen die Bilder für die Eigenwerbung verwenden; entweder in einer Sedcard oder in Ihrer Internetpräsentation. So gehen Sie sicher, daß der Fotograf nicht eines Tages Ansprüche gegen Sie stellt - immerhin ist er der Urheber der Bilder und hat daher eigene starke Rechte. Die Frage der Abzüge für Sie und der Nutzungsrechte durch Sie kann zusammen geregelt werden.

Um es kurz zu machen: Exklusivverträge gibt es in Deutschland nicht. Wenn Ihnen ein "Exklusivvertrag" angedient wird - er ist wirkungslos. Im Gegenteil: Es kann sich zu Lasten des der Agentur auswirken, wenn man Ihnen abverlangt, nur für diese Agentur tätig zu werden. Niemand kann sich in seiner Berufsausübung in einer solchen Weise beschränken lassen. Dies ist nicht zu verwechseln zB. mit dem Verbot in Ihrem Arbeitsvertrag, anderswo zu arbeiten (oder dies nur mit Zustimmung des Arbeitsgebers zu tun). Denn dort sind Sie angestellt; als Fotomodell sind Sie dies aber nicht.

Soviel zu den typischen Vertragsklauseln. Selbstverständlich können noch zahlreiche andere Punkte in einem Modelvertrag (oder model release) geregelt werden. Sehen Sie sich alle Klauseln genau an. Wenn Sie meinen, daß eine Klausel hier noch ergänzend angesprochen werden soll.



Merkzettel bezüglich der Fotoverwendung: